
G37-Vorsorgeuntersuchung bei Bildschirmarbeit

Wer regelmäßig und lange am Bildschirm arbeitet, sollte besonders auf die Gesundheit seiner Augen achten. Reicht das Sehvermögen nicht aus und besteht bereits eine Sehschwäche, kann lange Bildschirmarbeit Beschwerden wie beispielsweise Kopfschmerzen, brennende oder tränende Augen, Flimmern oder Doppelbilder hervorrufen.
Bildschirmarbeitsplätze prüfen
Außerdem kann eine falsche Sitzhaltung am Comuter zu Beschwerden wie Rücken- oder Nackenschmerzen oder anderen muskulären Problemen führen. Bieten Sie Ihren Mitarbeitern/-innen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G37 an, die sowohl das Sehvermögen als auch die Gegebenheiten am Bildschirmarbeitsplatz untersucht, und beugen Sie so gesundheitlichen Schäden rechtzeitig vor.
Das beinhaltet die G37-Vorsorgeuntersuchung
Ein Betriebsarzt führt die G37-Vorsorgeuntersuchung, die aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil besteht, durch. Für die allgemeine Untersuchung nimmt der Arzt die gesundheitliche Vorgeschichte Ihrer Mitarbeiter/-innen auf, außerdem fragt er die Gegebenheiten der Bildschirmarbeit ab, zum Beispiel die Ergonomie des Arbeitsplatzes.
Vorgeschichte, Arbeitsplatz, Sehtest
Für die spezielle Untersuchung ermittelt der Betriebsarzt das Sehvermögen Ihrer Mitarbeiter/-innen. Er untersucht mit einem Sehtest:
- Sehschärfe Ferne
- Sehschärfe Nähe, auch bezogen auf den Arbeitsplatz
- Räumliches Sehen (Stereopsis)
- Mögliche Fehlstellung der Augen (Phorie)
- Zentrales Gesichtsfeld (ab 50. Lebensjahr oder bei Beschwerden)
- Farbensinn
Nach den Untersuchungen trifft der Betriebsarzt eine Beurteilung und empfiehlt gegebenenfalls verschiedene Schutzmaßnahmen. Wenn Auffälligkeiten oder Beschwerden auftreten, überweist er Mitarbeiter/-innen an einen Augenarzt.
Verpflichtung zur G37-Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze
Sie als Unternehmen sind verpflichtet, allen Mitarbeiter/-innen, die den Großteil ihrer Arbeit an einem Bildschirm ausführen, die G37-Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze regelmäßig anzubieten. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Angebotsuntersuchung gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es gibt außerdem folgende Fristen, innerhalb der die Vorsorge angeboten werden muss, und zwar unabhängig vom Alter Ihrer Mitarbeiter/-innen:
- Erstuntersuchung: innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
- Zweite Vorsorge: spätestens nach 12 Monaten nach der Erstuntersuchung
- Danach: spätestens alle 3 Jahre
Für Ihre Mitarbeiter/-innen ist die Teilnahme freiwillig. Als Arbeitgeber erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung ohne medizinischen Ergebnisse.
Verhindern Sie längere Ausfälle und Fehlzeiten Ihrer Mitarbeiter/-innen wegen Augenbeschwerden und erfüllen Sie jetzt Ihre Pflicht zur G37-Vorsorgeuntersuchung.
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